Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten zwischen der MEKU Mechatronische Systeme GmbH und ihren Geschäftspartnern als Vertragsgegenstand vereinbart:
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ausschließlich und zwar auch dann, wenn unser Vertragspartner seine eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten durch die Auftragserteilung des Bestellers als anerkannt.
Unsere Angebote sind frei bleibend, Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
a) Preise gelten ausschließlich Zoll- und Einfuhrabgaben zzgl. MWSt. in gesetzlicher Höhe ab Werk.
b) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Käufer über eine Anpassung verständigen.
c) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (=Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
d) Für die Preisstellung sind jeweils die vom Lieferer ermittelten Mengen maßgebend.
e) Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
f) Sämtliche Zahlungen sind ab dem Zeitpunkt der Abnahme netto innerhalb von 30 Tagen fällig.
g) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
h) Verzögert, verweigert oder verhindert der Besteller die Lieferung oder die Abnahme, so werden die Zahlungen mit Eintreten der Abnahmefiktion oder 14 Tage nach Anzeige der Liefer- oder Leistungsbereitschaft zur Zahlung fällig.
i) Bei Zahlungsverzug ist die Forderung vom Fälligkeitstag an mit 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt im Falle des Verzugs ausdrücklich vorbehalten.
j) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen vom Lieferer nicht bestritten werden oder wenn sie rechtskräftig festgestellt sind.
k) Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.
Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig.
Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, können wir nach fruchtloser Nachfristsetzung nach Wahl selbst einteilen und die Ware liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurücktreten.
Bei Ereignissen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der einschließlich und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dieser höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, insbesondere Betriebsstörungen (wie z. B. Ausschußproduktion, erforderliches Nacharbeiten oder Austauschaktionen produzierter und/oder gelieferter Ware) gleich. Unser Besteller ist berechtigt, uns aufzufordern innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern werden. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
a) Falls der Besteller Erst- bzw. Ausfallmuster fordert, ist er verpflichtet, diese zu prüfen und dem Lieferanten unverzüglich das Prüfergebnis mitzuteilen. Der Besteller hat die Prüfung und Mitteilung schnellstmöglich durchzuführen. Der Besteller hat ihm zugeleitete Erst- bzw. Ausfallmuster oder sonstige Qualitätsstichproben schnellstmöglich nach dem Stand der jeweils bestmöglichen Technik zu prüfen und das Prüfergebnis dem Lieferanten sofort schriftlich mitzuteilen. Die geprüften Muster sind vom Besteller aufzubewahren und auf Verlangen dem Lieferer auszuhändigen. Verletzt der Besteller eine dieser Pflichten, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß die Muster der schlechtesten zur Auslieferung gelangten Qualitätsklasse entsprachen und vom Besteller als vertragsgemäß akzeptiert und abgenommen wurden.
b) Wünscht der Besteller, daß notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluß schriftlich zu vereinbaren.
c) Wird förmliche Abnahme erwünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft dem Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern, damit gilt die Ware als abgenommen.
Abbildungen, Maße, Gewichte, Toleranzen werden nur im Falle einer ausdrücklichen, gesonderten Vereinbarung im Rahmen des dem Lieferer möglichen zugesichert und gelten im Übrigen als unverbindliche Annäherungswerte.
Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen, mit Ausnahme bei Post- und Expressendungen. Hier werden Verpackungskosten in der angefallenen Höhe, mindestens 2% des Warenwertes berechnet. Die Wahl der Verpackungsart ist dem Lieferer überlassen. Mehrfachbehälter des Lieferers sind innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben, ansonsten sind diese vom Besteller zum Neuwert zu vergüten.
Warenrücksendungen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, haben kostenfrei für uns zu erfolgen. Evtl. entstehende Fracht-, Verpackungs-, Porto- oder sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Rücklieferers. Wir sind berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10% des Warenwertes zu fordern. Warenrücksendungen sind erst nach unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung gestattet.
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so geht die Gefahr an dem Tag auf den Käufer über, an welchem der Lieferer ihn von dem Versand bzw. der Abholbereitschaft unterrichtet.
a) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.
b) Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Nettowertes seiner Ware zum Nettowert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers nach Abschn. a) dient.
c) Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an den neuen Sachen nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
d) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist den Bestellern nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt nach Abs. 1 bis 3 vereinbart. Die Verfügungsbefugnis erlischt von selbst, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und
Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
e) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit schon bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist derBesteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
f) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. Abschn. d oder/und Abschn. c zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
g) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
h) Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht vom Dritten getragen sind.
i) Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn des Lieferers bleiben vorbehalten.
a) Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Angaben in technischen Merkblättern, Leistungsbeschreibungen und Prospekten sind unverbindlich. Die Zusicherung umfaßt nicht das Mangel-, Folge-, Schadenrisiko, sofern der Lieferer oder seine leitenden Angestellten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln und sofern die Zusicherung nicht gerade vor Folgeschäden der eingetretenen Art schützen sollte.
b) Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur noch bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme.
c) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Anlieferungen sind stets in Gegenwart des Zustellers (z. B. Spediteur usw.) auf Vollständigkeit und Beschädigungen hin zu prüfen. Evtl. Fehlmengen/Beschädigungen sind sofort vom Zusteller in den Begleitpapieren klar bescheinigen zu
lassen.
d) Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Insbesondere hat er vor jeder Verarbeitung oder jedem Einbau eine fachmännische und sorgfältige Untersuchung der Lieferung und Leistung durchzuführen. Für Kaufleute gilt der § 377 mit der Maßgabe, daß alle bei einer derartigen Untersuchung erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Tagen nach Lieferung oder Leistung, in jedem Fall aber mit Verarbeitung oder Einbau als genehmigt gelten.
e) Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Rügefrist auf 1 Woche nach Feststellung.
f) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren alle Ersatzansprüche gegen uns sowie gegen etwaige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach 6 Monaten ab Wareneingang beim Besteller.
g) Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandelung zu erklären. Ist die Wandelung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so kann der Besteller auf das Recht der Minderung verwiesen werden.
h) Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen des Lieferers unfrei zurückzusenden.
i) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
j) Bei Lieferung fehlerhafter Ware (insbesondere Einbau- und Weiterverarbeitungsteile) ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferer Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben. Kommt er dem nicht nach, so kann der Besteller hinsichtlich der beanstandeten Lieferung nach vorheriger Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Handelt es sich lediglich um eine Teillieferung, so beschränkt sich das Rücktrittsrecht des Bestellers auf die betroffene Teillieferung.
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen – also auch unerlaubter Handlung – zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm oder seinen leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder soweit sonstige Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten grob fahrlässig verletzt haben. Falls der Lieferer von Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen wird, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat der Besteller den Lieferer von diesen Ansprüchen
freizustellen.
a) Hat der Lieferant die Ware nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern oder sonstigen Beschreibungen und Angaben des Bestellers hergestellt, stellt der Besteller den Lieferer von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen und dergleichen frei.
b) Besteller und Lieferer verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und Verletzungsfällen zu unterrichten und einander bei der Abwehr entsprechender Ansprüche zu unterstützen.
Die aus diesem Vertrag resultierenden Rechte des Bestellers dürfen nur mit Zustimmung des Lieferers an Dritte übertragen werden.
a) Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
b) Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers, dessen Firmensitz, auch für Urkunden, Wechsel- und Scheckprozesse.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (Bundesgesetzblatt I S. 856 ) sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (Bundesgesetzblatt I S. 868) ist ausgeschlossen.
a) Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder in Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
b) Mündliche Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Von diesem Erfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
c) Schweigen durch uns bedeutet in keinem Fall die Zustimmung.
d) Sollten einzelne Bestimmungen aus irgendwelchen Rechtsgründen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer etwaigen unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Rev. 1 / 08.08.2011 / GL
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